Medizinische Fachbegriffe
Häufigste und reguläre Form der Versorgung für Menschen mit einer rasch fortschreitenden und zum Tode führenden Erkrankung, die eine über die Regelversorgung hinaus weiterführende palliative Versorgung benötigen.
Ärzte, die an entsprechenden Verträgen teilnehmen, sowie anerkannte Palliativpflegedienste (APD) und anerkannte Ambulante Hospizdienste sind Leistungserbringer dieser Versorgungsform.
Geschulte ehrenamtliche Mitarbeiter begleiten schwerstkranke Menschen und ihre Angehörigen in vertrauter Umgebung in der letzten Lebensphase. Sie unterstützen auch in der Sterbephase und nach Eintritt des Todes bei der Trauerbewältigung.
bietet qualifizierte palliativ-pflegerische Behandlungspflege an.
Der Pflegedienst muss einen 24-stündigen-täglichen Bereitschaftsdienst mit einer Mindestzahl an ausgebildeten Fachkräften anbieten und mit mindestens einem anerkannten ambulanten Hospizdienst kooperieren.
„Eine Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer bestellt werden muss.”
(Zitat Bundesärztekammer)
bedeutet die Inkaufnahme eines früheren Todeseintritts durch Palliativmaßnahmen bspw. durch die Gabe hochdosierter Schmerzmedikamente, weil die Linderung der belastenden Symptome, zum Beispiel Schmerzen, oberste Priorität hat.
Im Vordergrund der Behandlung steht die vollständige Heilung des Patienten.
Hier wird in der Situation, in der der Patient von seiner Erkrankung nicht mehr geheilt werden kann, möglichst durch alle Maßnahmen das Wohlbefinden des Patienten erhalten oder gebessert. Ziel ist hier die Kontrolle der belastenden Symptome.
Entsprechend dem erklärten Willen des Patienten werden lebenserhaltende Maßnahmen erst gar nicht begonnen oder auch beendet. In Deutschland ist diese Art der Sterbehilfe nicht strafbar.
„Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.”
(Zitat Bundesärztekammer)
„Mit der Patientenverfügung wird der eigene Wille bezüglich gewünschter oder unerwünschter medizinischer Behandlungsmaßnahmen festgehalten. Sie sollte mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden, wobei die dort genannte Person über die Inhalte der Patientenverfügung informiert sein sollte. Der Vorsorgebevollmächtigte ist verpflichtet, den ihm bekannten Willen des Patienten gegenüber den Behandlern zur Kenntnis zu bringen.”
(BGB §1901a).
ist ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Palliativmedizin, der an den Verträgen mit den Krankenkassen teilnimmt und durch einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst die Möglichkeit eines Hausbesuchs für den Patienten sicherstellt.
Ist eine besondere Versorgungsform für alle Patienten mit schwierigen Erkrankungssituationen, die möglichst in der häuslichen Umgebung bis hin zum Tod verbleiben wollen. Grundvoraussetzung ist ein hoher Betreuungsaufwand aufgrund einer starken Symptomlast. Es ist eine Verordnung durch den Haus-, Fach-, Krankenhaus- oder auch Notarzt erforderlich (Formular 63).
Ist eine Einrichtung für Schwerstkranke und Sterbende, deren verbleibende Lebenszeit absehbar ist und die auch unter Ausschöpfung aller ambulanten Versorgungsmöglichkeiten nicht zu Hause betreut werden können und bei denen keine Krankenhausbehandlung gewünscht ist.
„Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.”
(Zitat Bundesärztekammer)
Diese Vollmacht kann auch mehreren Personen einzeln oder zusammen erteilt werden. Der Vollmachtgeber muss zum Zeitpunkt der Vollmachtgabe geschäftsfähig sein.